Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

I. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und hpr Werbeconcept GmbH – im folgenden hpr genannt – liegen nur die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht für den betreffenden Einzelfall andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind von hpr auch dann nicht anerkannt, wenn hpr die Leistung ausführt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers widersprochen zu haben. Mündliche Nebenabreden unserer Mitarbeiter sind so lange unverbindlich, bis diese von hpr schriftlich bestätigt
werden.

II. Angebot, Bestellungen, Auftrag
Unsere Angebote sind für uns 3 Monate ab Datum des Angebotes bindend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Bestellung wird durch unsere Auftragsbestätigung bindend. Erfolgt keine Auftragsbestätigung, so gilt die schriftlich eingegangene Bestellung als Auftrag, sofern sie nicht von unserem Angebot abweicht. Notwendige Änderungen der Bestellung, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, entbinden den Auftraggeber nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht.

III. Angebotsunterlagen
Zeichnungen, Schaltbilder, Entwürfe, Kostenvoranschläge und alle sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum von hpr. Das Gleiche gilt für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Sämtliche Unterlagen sind unverzüglich an hpr zurückzugeben, sofern diese nicht mehr benötigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in vorgenanntem Absatz erwähnten Unterlagen keiner seinem Betrieb fremden Person, insbesondere einem Wettbewerber von hpr zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen.

IV. Preise
Elektrozuleitungen zur Verwendungsstelle, Montageleistungen, einschließlich der erforderlichen Gerüste oder Hebegeräte sowie eventuell anfallende Maurer-, Verputz- u.ä. Arbeiten, werden – sofern nichts anderes vereinbart – zusätzlich berechnet. Vom Auftraggeber gewünschte, oder von einer Behörde geforderte Änderung sind, sofern hiermit ein Mehraufwand für hpr verbunden ist, zusätzlich zu vergüten. Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens werden zusätzlich berechnet.

V. Lieferzeit
Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten – mit Ausnahme von Fixterminen, die als solche kenntlich gemacht sind – mit der Maßgabe, dass sie möglichst eingehalten werden. Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nach angemessener Nachfrist und fruchtlosem Ablauf nur zum Rücktritt. Voraussetzungen für den Beginn einer Lieferfrist ist die einwandfreie Klärung des Auftrages in allen Punkten, einschließlich der behördlichen Genehmigung.

VI. Versand und Gefahrenübergang
Ist die sofortige Montage der bestellten Werbemittel nicht vereinbart oder handelt es sich um eine Werklieferung, so erfolgt der Versand ab Werk durch von hpr beauftragte Fremdunternehmen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe der Werbemittel an den Spediteur oder Frachtführer – oder bei Auslieferung durch Fahrzeuge durch von hpr beauftragte Fremdunternehmen mit der Beladung des Fahrzeuges – geht die Gefahr, unabhängig von einer späteren Abnahme, auf den Auftraggeber über; gleiches gilt bei Abholung durch eigene Fahrzeuge des Auftraggebers. Bei der Ausführung von Montagearbeiten durch von hpr beauftragte Fremdunternehmen geht die Gefahr in dem Augenblick der betriebsfertig erstellten Anlagen, unabhängig von einer späteren Abnahme, auf den Auftraggeber über. Versand- – oder montagefertig gemeldete Ware, die innerhalb von 5 Tagen vom Auftraggeber nicht abgerufen wird, kann von hpr auf Kosten des Auftraggebers eingelagert werden. Unabhängig von der Einlagerung kann die Ware berechnet werden und ist zur Zahlung fällig. Die Anbringung eines Herstellerhinweisschildes ist hpr gestattet.

VII. Gewährleistung
Mängel an der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich gegenüber hpr zu rügen. Mängelbeseitigung aus Gewährleistung darf grundsätzlich nur von hpr oder von hpr beauftragten Dritten vorgenommen werden; in anderen Fällen bedarf die Fremdausführung der vorherigen Zustimmung von hpr. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten wird jede Haftung für Farbgleichheit ausgeschlossen. hpr gewährleistet, dass die Werbemittel zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, nicht Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. hpr übernimmt die Gewährleistung für von ihr erstellte Anlagen für 6 Monate. Brenndauer von Leuchtmitteln wird nicht für die ganze Gewährleistungszeit garantiert. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von hpr bezogenes Gerät oder Zubehör verwendet wird oder die von hpr gelieferten Erzeugnisse nicht vorschriftsgemäß eingebaut oder beim Auftraggeber ordnungswidrig betrieben werden; außerdem, wenn ein von hpr nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. Unsere Gewährleistung endet mit einer Fremdmontage.

VIII. Zahlung
Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungsdatum fällig und frei unserer Zahlstelle zahlbar. Sofern keine unbezahlten Rechnungen älter als 10 Tage sind, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufpreis (reiner Warenwert ohne Fracht, Verpackungen und ohne Monatsleistung ) 2% Skonto abzuziehen, sofern der Skontobetrag auf der Rechnung getrennt ausgewiesen ist, und der geschuldete Betrag 10 Tage ab Rechnungsdatum einem unserer Konten gutgeschrieben wird. Werden Schecks hereingegeben und von uns angenommen, ist die Wertstellung der gutschreibenden Bank maßgebend. Schecks und Wechsel über deren – nur erfüllungshalber erfolgende – Hereinnahme hpr von Fall zu Fall entscheidet, gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Spesen und Diskont gehen zulasten des Auftraggebers. Ist eine Rechnung nicht innerhalb von 1 Monat ab Rechnungsdatum ausgeglichen, ist hpr – auch ohne Verzug des Auftraggebers – berechtigt, Fälligkeitszinsen von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10,57% p.a., zu berechnen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, kann hpr ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus § 273 BGB, §§369 ff. HGB durch schriftliche Bankbürgschaft abwenden. hpr ist berechtigt, im Falle des Bekanntwerdens von irgendwelchen Umständen, die den Auftraggeber als nicht kreditwürdig erscheinen lassen, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung – und zwar auch gestundeter Forderungen – zu verlangen.

IX. Leasing
Als Zahlungsoption bieten wir unseren Vertragspartnern Leasing an. Diese Option steht nur dann zur Verfügung, wenn eine hinreichende Bonität des Vertragspartners gesichert ist. Die Überprüfung der Bonität wird unverzüglich nach Beantragung, durch unseren Leasingpartner nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Sofern bei der Überprüfung die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich ist, ist dieser zur Aufrechterhaltung der Option verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung, alle zur Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen beizubringen. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, gelten unverzüglich die vertraglichen Zahlungsmodalitäten, insbesondere die Anzahlungsverpflichtung.

X. Eigentumsvorbehalt
hpr behält das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche. Die Forderung des Auftraggebers aus einem eventuellen Weiterverkauf bzw. aus sonstiger Verwertung der Ware wird bei Abschluss des Vertrages an hpr abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hpr jede Weiterveräußerung von noch nicht bezahlter Ware sofort anzuzeigen. Es ist gleich, ob die Ware verarbeitet wurde oder nicht, oder ob sie an einen oder mehrere Dritte verkauft wurde. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit der Forderung von hpr. Bei der Verarbeitung mit anderen nicht hpr gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht hpr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Das Gleiche gilt für eine Verwendung durch Verbindung, Vermischung und Vermengung seitens des Auftraggebers. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltware im Sinne dieser Bedingung. Der Auftraggeber ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf von hpr einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Auf Verlangen von hpr ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung der Forderung an hpr seinem Abnehmer bekannt zugeben. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug oder hat hpr die Einzugsermächtigung widerrufen, so kann hpr die ihr abgetretene Forderung selbst einziehen. hpr ist ferner berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen. Etwaige Zwangsvollstreckung Dritter über die gelieferte oder durch Verarbeitung entstandene Ware oder über eine Forderung aus Weiterveräußerung, hat der Auftraggeber hpr unverzüglich anzuzeigen.

XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch wegen Ansprüche aus Schecks oder Wechseln) – außer für das Mahnverfahren – ist Hannover, sofern der Käufer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. hpr ist jedoch auch berechtigt, ihre Ansprüche an einem der Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
DATENSCHUTZ IMPRESSUM AGB
0511-62 94 93
info(at)hpr-werbeconcept.de
hpr Werbeconcept GmbH
Osterfelddamm 105
30627 Hannover
Jetzt Kontakt aufnehmen: 0511-62 94 93 / info(at)hpr-werbeconcept.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und hpr Werbeconcept GmbH – im folgenden hpr genannt – liegen nur die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht für den betreffenden Einzelfall andere Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind von hpr auch dann nicht anerkannt, wenn hpr die Leistung ausführt, ohne den Bedingungen des Auftraggebers widersprochen zu haben. Mündliche Nebenabreden unserer Mitarbeiter sind so lange unverbindlich, bis diese von hpr schriftlich bestätigt
werden.

II. Angebot, Bestellungen, Auftrag
Unsere Angebote sind für uns 3 Monate ab Datum des Angebotes bindend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Bestellung wird durch unsere Auftragsbestätigung bindend. Erfolgt keine Auftragsbestätigung, so gilt die schriftlich eingegangene Bestellung als Auftrag, sofern sie nicht von unserem Angebot abweicht. Notwendige Änderungen der Bestellung, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, entbinden den Auftraggeber nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht.

III. Angebotsunterlagen
Zeichnungen, Schaltbilder, Entwürfe, Kostenvoranschläge und alle sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum von hpr. Das Gleiche gilt für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Sämtliche Unterlagen sind unverzüglich an hpr zurückzugeben, sofern diese nicht mehr benötigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in vorgenanntem Absatz erwähnten Unterlagen keiner seinem Betrieb fremden Person, insbesondere einem Wettbewerber von hpr zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen.

IV. Preise
Elektrozuleitungen zur Verwendungsstelle, Montageleistungen, einschließlich der erforderlichen Gerüste oder Hebegeräte sowie eventuell anfallende Maurer-, Verputz- u.ä. Arbeiten, werden – sofern nichts anderes vereinbart – zusätzlich berechnet. Vom Auftraggeber gewünschte, oder von einer Behörde geforderte Änderung sind, sofern hiermit ein Mehraufwand für hpr verbunden ist, zusätzlich zu vergüten. Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens werden zusätzlich berechnet.

V. Lieferzeit
Die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten – mit Ausnahme von Fixterminen, die als solche kenntlich gemacht sind – mit der Maßgabe, dass sie möglichst eingehalten werden. Lieferverzug berechtigt den Auftraggeber nach angemessener Nachfrist und fruchtlosem Ablauf nur zum Rücktritt. Voraussetzungen für den Beginn einer Lieferfrist ist die einwandfreie Klärung des Auftrages in allen Punkten, einschließlich der behördlichen Genehmigung.

VI. Versand und Gefahrenübergang
Ist die sofortige Montage der bestellten Werbemittel nicht vereinbart oder handelt es sich um eine Werklieferung, so erfolgt der Versand ab Werk durch von hpr beauftragte Fremdunternehmen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit Übergabe der Werbemittel an den Spediteur oder Frachtführer – oder bei Auslieferung durch Fahrzeuge durch von hpr beauftragte Fremdunternehmen mit der Beladung des Fahrzeuges – geht die Gefahr, unabhängig von einer späteren Abnahme, auf den Auftraggeber über; gleiches gilt bei Abholung durch eigene Fahrzeuge des Auftraggebers. Bei der Ausführung von Montagearbeiten durch von hpr beauftragte Fremdunternehmen geht die Gefahr in dem Augenblick der betriebsfertig erstellten Anlagen, unabhängig von einer späteren Abnahme, auf den Auftraggeber über. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die innerhalb von 5 Tagen vom Auftraggeber nicht abgerufen wird, kann von hpr auf Kosten des Auftraggebers eingelagert werden. Unabhängig von der Einlagerung kann die Ware berechnet werden und ist zur Zahlung fällig. Die Anbringung eines Herstellerhinweisschildes ist hpr gestattet.

VII. Gewährleistung
Mängel an der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich gegenüber hpr zu rügen. Mängelbeseitigung aus Gewährleistung darf grundsätzlich nur von hpr oder von hpr beauftragten Dritten vorgenommen werden; in anderen Fällen bedarf die Fremdausführung der vorherigen Zustimmung von hpr. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten wird jede Haftung für Farbgleichheit ausgeschlossen. hpr gewährleistet, dass die Werbemittel zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, nicht Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. hpr übernimmt die Gewährleistung für von ihr erstellte Anlagen für 6 Monate. Brenndauer von Leuchtmitteln wird nicht für die ganze Gewährleistungszeit garantiert. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von hpr bezogenes Gerät oder Zubehör verwendet wird oder die von hpr gelieferten Erzeugnisse nicht vorschriftsgemäß eingebaut oder beim Auftraggeber ordnungswidrig betrieben werden; außerdem, wenn ein von hpr nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt. Unsere Gewährleistung endet mit einer Fremdmontage.

VIII. Zahlung
Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungsdatum fällig und frei unserer Zahlstelle zahlbar. Sofern keine unbezahlten Rechnungen älter als 10 Tage sind, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufpreis (reiner Warenwert ohne Fracht, Verpackungen und ohne Monatsleistung ) 2% Skonto abzuziehen, sofern der Skontobetrag auf der Rechnung getrennt ausgewiesen ist, und der geschuldete Betrag 10 Tage ab Rechnungsdatum einem unserer Konten gutgeschrieben wird. Werden Schecks hereingegeben und von uns angenommen, ist die Wertstellung der gutschreibenden Bank maßgebend. Schecks und Wechsel über deren – nur erfüllungshalber erfolgende – Hereinnahme hpr von Fall zu Fall entscheidet, gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Spesen und Diskont gehen zulasten des Auftraggebers. Ist eine Rechnung nicht innerhalb von 1 Monat ab Rechnungsdatum ausgeglichen, ist hpr – auch ohne Verzug des Auftraggebers – berechtigt, Fälligkeitszinsen von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10,57% p.a., zu berechnen. Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, kann hpr ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus § 273 BGB, §§369 ff. HGB durch schriftliche Bankbürgschaft abwenden. hpr ist berechtigt, im Falle des Bekanntwerdens von irgendwelchen Umständen, die den Auftraggeber als nicht kreditwürdig erscheinen lassen, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung – und zwar auch gestundeter Forderungen – zu verlangen.

IX. Leasing
Als Zahlungsoption bieten wir unseren Vertragspartnern Leasing an. Diese Option steht nur dann zur Verfügung, wenn eine hinreichende Bonität des Vertragspartners gesichert ist. Die Überprüfung der Bonität wird unverzüglich nach Beantragung, durch unseren Leasingpartner nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Sofern bei der Überprüfung die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich ist, ist dieser zur Aufrechterhaltung der Option verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung, alle zur Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen beizubringen. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, gelten unverzüglich die vertraglichen Zahlungsmodalitäten, insbesondere die Anzahlungsverpflichtung.

X. Eigentumsvorbehalt
hpr behält das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche. Die Forderung des Auftraggebers aus einem eventuellen Weiterverkauf bzw. aus sonstiger Verwertung der Ware wird bei Abschluss des Vertrages an hpr abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hpr jede Weiterveräußerung von noch nicht bezahlter Ware sofort anzuzeigen. Es ist gleich, ob die Ware verarbeitet wurde oder nicht, oder ob sie an einen oder mehrere Dritte verkauft wurde. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit der Forderung von hpr. Bei der Verarbeitung mit anderen nicht hpr gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht hpr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Das Gleiche gilt für eine Verwendung durch Verbindung, Vermischung und Vermengung seitens des Auftraggebers. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltware im Sinne dieser Bedingung. Der Auftraggeber ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf von hpr einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Auf Verlangen von hpr ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung der Forderung an hpr seinem Abnehmer bekannt zugeben. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug oder hat hpr die Einzugsermächtigung widerrufen, so kann hpr die ihr abgetretene Forderung selbst einziehen. hpr ist ferner berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen. Etwaige Zwangsvollstreckung Dritter über die gelieferte oder durch Verarbeitung entstandene Ware oder über eine Forderung aus Weiterveräußerung, hat der Auftraggeber hpr unverzüglich anzuzeigen.

XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch wegen Ansprüche aus Schecks oder Wechseln) – außer für das Mahnverfahren – ist Hannover, sofern der Käufer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. hpr ist jedoch auch berechtigt, ihre Ansprüche an einem der Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.